Satzung
der Hebbel-Gesellschaft e.V., Wesselburen
 
 
§ 1
Verein
  1. Die Hebbel-Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein, der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf unter Nr. 319 eingetragen ist.
  2. Sitz der Hebbel-Gesellschaft ist Wesselburen.
  3. Die Hebbel-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke

Der Zweck der Hebbel-Gesellschaft ist,

  1. die Dichtung und Gedankenwelt Friedrich Hebbels verbreiten zu helfen,
  2. die mit Friedrich Hebbel und seinen Zeitgenossen verknüpfte Forschung zu beleben und zu pflegen,
  3. das Hebbel-Museum in Wesselburen zu fördern.

  4. Diesem Zweck dienen insbesondere
    a) die Zusammenkünfte der Mitglieder,
    b) Veröffentlichungen, vor allem eines Jahrbuches der Gesellschaft und von Schriften über Hebbel und seine Zeit,
    c) Anregung und Förderung von Darbietungen der Dichtungen Hebbels,
    d) die Förderung der Herausgabe einer historisch-kritischen Hebbel-Gesamtausgabe.
§ 3
Mitglieder

Mitglieder der Hebbel-Gesellschaft können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (korporative Mitglieder) werden, die die Zwecke der Gesellschaft fördern helfen wollen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein schriftliche Beitrittserklärung an den Sekretär der Gesellschaft und durch ihre Annahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und muß dem Sekretär gegenüber schriftlich mindestens zwei Monate vorher erklärt werden. Der Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied den Zwecken der Gesellschaft zuwider handelt, ihr Ansehen schädigt oder wenn es trotz wiederholter Mahnung mit einer Beitragszahlung länger als zwei Jahre rückständig ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß wegen Beitragsrückstandes ist endgültig.

Gegen den Ausschluß wegen Schädigung des Ansehens der Gesellschaft ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

Wer sich um die Hebbel-Gesellschaft oder um die Hebbel-Forschung besondere Verdienste erworben hat, kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vorgesehene Ernennungen sind ohne Namensnennung auf die Tagesordnung zu setzen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Vorstand wird ermächtigt, auch andere Mitglieder in Ausnahmefällen beitragsfrei zu stellen.

 
§ 4
Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, in der Regel in der ersten Jahreshälfte, stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung wählt:

  1. den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren und
  2. zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
Sie faßt Beschlüsse über:
  1. die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
  4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Änderung der Satzung,
  6. die Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen sind, und
  7. die Auflösung der Gesellschaft.
Sie hat insbesondere zu entscheiden bei Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern, soweit dieser wegen Schädigung des Ansehens der Gesellschaft erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter jeweils zusammen mit dem Sekretär oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladungen müssen mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 
§ 6
Vorstand

Der Vorstand führt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung.

Er besteht aus:

Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Sekretär, der stellvertretende Sekretär und der Kassenwart.

Die Gesellschaft wird vertreten durch mindestens zwei der vorgenannten Personen zusammen, darunter in jedem Fall der Präsident oder der Sekretär.

Scheidet der Kassenwart oder einer der Beisitzer vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung berufen. Solange das vom Vorstand berufene Mitglied nicht von der Mitgliederversammlung gewählt ist, nimmt es mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

 
§ 7
Beirat

Der Beirat besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und bis zu acht weiteren Persönlichkeiten, die die Gesellschaft aufgrund ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und beraten können.

Diese Persönlichkeiten werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren berufen.

Der Präsident oder der Sekretär führt den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen ein.

 
§ 8
Beschlüsse

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Beschlüsse der Organe werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung auf einen mindestens 1 Monat späteren Zeitpunkt zu berufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die beschlußfähig ist.

 
§ 9
Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Wesselburen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Fortführung des Hebbel-Museums, zu verwenden hat. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder deren Auflösung keinen Anspruch auf deren Vermögen.

Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
 

(Stand: Juni 1990)
 

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