Der Zweck der Hebbel-Gesellschaft ist,
Mitglieder der Hebbel-Gesellschaft können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (korporative Mitglieder) werden, die die Zwecke der Gesellschaft fördern helfen wollen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein schriftliche Beitrittserklärung an den Sekretär der Gesellschaft und durch ihre Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und muß dem Sekretär gegenüber schriftlich mindestens zwei Monate vorher erklärt werden. Der Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied den Zwecken der Gesellschaft zuwider handelt, ihr Ansehen schädigt oder wenn es trotz wiederholter Mahnung mit einer Beitragszahlung länger als zwei Jahre rückständig ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß wegen Beitragsrückstandes ist endgültig.
Gegen den Ausschluß wegen Schädigung des Ansehens der Gesellschaft ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Wer sich um die Hebbel-Gesellschaft oder um die Hebbel-Forschung besondere Verdienste erworben hat, kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vorgesehene Ernennungen sind ohne Namensnennung auf die Tagesordnung zu setzen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand wird ermächtigt, auch andere Mitglieder in Ausnahmefällen beitragsfrei zu stellen.
Die Organe der Gesellschaft sind
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, in der Regel in der ersten Jahreshälfte, stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung wählt:
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter jeweils zusammen mit dem Sekretär oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladungen müssen mit mindestens vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand führt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung.
Er besteht aus:
Die Gesellschaft wird vertreten durch mindestens zwei der vorgenannten Personen zusammen, darunter in jedem Fall der Präsident oder der Sekretär.
Scheidet der Kassenwart oder einer der Beisitzer vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung berufen. Solange das vom Vorstand berufene Mitglied nicht von der Mitgliederversammlung gewählt ist, nimmt es mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Der Beirat besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und bis zu acht weiteren Persönlichkeiten, die die Gesellschaft aufgrund ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und beraten können.
Diese Persönlichkeiten werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren berufen.
Der Präsident oder der Sekretär führt den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen ein.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Beschlüsse der Organe werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung auf einen mindestens 1 Monat späteren Zeitpunkt zu berufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die beschlußfähig ist.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Wesselburen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Fortführung des Hebbel-Museums, zu verwenden hat. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder deren Auflösung keinen Anspruch auf deren Vermögen.
Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(Stand: Juni 1990)