(1) Die Stadt Wesselburen fördert in Zusammenarbeit mit der Hebbel-Gesellschaft e.V. Wesselburen die wissenschaftliche Erschließung des Werkes von Friedrich Hebbel durch ein Promotionsstipendium. Die Höhe des Stipendiums setzt der Magistrat der Stadt Wesselburen fest.
(2) Das Stipendium wird für einen Bewerber auf höchstens drei Jahre gewährt. Ist die Dissertation bis dahin noch nicht eingereicht, muß das Stipendium zurückgezahlt werden, und zwar zu einem Drittel, wenn die Arbeit nach vier, zu zwei Dritteln, wenn sie nach fünf, und voll, wenn sie nach sechs Jahren noch nicht eingereicht ist oder aber sie vorzeitig abgebrochen wird. Nach Ablauf von drei Jahren wird das Stipendium neu ausgeschriebe; dies geschieht früher, wenn die Promotion vor dieser Frist beendet wurde.
(3) Die Promotion wird wissenschaftlich betreut von dem Präsidenten der Hebbel-Gesellschaft e.V. Wesselburen oder von einem Professor nach Wahl des Stipendiumsinhabers. Es gilt die Promotionsordnung der Universität, der der Präsident oder der ausgewählte Professor angehört.
(4) Wird die Promotion nicht vom Präsidenten der Hebbel-Gesellschaft e.V. Wesselburen wissenschaftlich betreut, dann informiert der Stipendiat den Präsidenten über die Wahl des Themas und über den Fortgang der Dissertation. Der Präsident steht in diesem Fall dem Stipendiaten beratend zur Seite.
(5) Der Stipendiat hat während der Öffnungszeiten des Hebbel-Museums der Stadt Wesselburen an den Wochenenden (Freitag bis einschließlich Sonntag) und an Feiertagen der Monate Mai bis Oktober den Museumsdienst zu übernehmen. Das gilt auch für die Urlaubszeit der Museumsbetreuerin. Er kann seinen Wohnsitz in der Wohnung des Hebbel-Museums nehmen und ist gehalten, mit dem Leiter des Museums zusammenzuarbeiten.
(6) Das Stipendium wird öffentlich ausgeschrieben. Über seine Vergabe entscheidet eine Kommission, die sich zusammensetzt aus dem Bürgermeister der Stadt Wesselburen, dem Präsidenten der Hebbel-Gesellschaft e.V. Wesselburen und dem Leiter des Hebbel-Museums der Stadt Wesselburen. Den Vorsitz führt der Präsident der Hebbel-Gesellschaft, er bereitet die Entscheidungen der Kommission vor.
(7) Stellt die Kommission nach Ablauf einer angemessenen Frist - im Regelfall ein Jahr - fest, daß der Stipendiat mit seiner Arbeit nicht zu Rande kommt oder in der Museumsbetreuung unzuverlässig arbeitet, ist sie berechtigt, ihm das Stipendium vorzeitig zu entziehen und das bis dahin bezahlte Geld zurückzuverlangen.